BVerfG zum Detailgrad des Durchsuchungsbeschlusses und der Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt

29.07.2020

BVerfG, Beschluss vom 29.07.2020, Az. 2 BvR 1324/15. Schlagworte: Wohnungsdurchsuchung, Durchsuchung, Durchsuchungsbeschluss, Bestimmtheit.
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Das Urteil selbst enthält keine Leitsätze. Es erfolgt der Rückgriff auf die Aufbereitung in HRRS 2020 Nr. 1030, Bearbeiter: Holger Mann, dort auch Volltextveröffentlichung des Beschlusses. 

Leitsätze des Bearbeiters (Holger Mann): 

  1. Eine Durchsuchungsanordnung wird ihrer Begrenzungsfunktion nicht gerecht, wenn sie die dem beschuldigten Rechtsanwalt vorgeworfene Geltendmachung unberechtigter Forderungen im Auftrag eines Inkassounternehmens im Hinblick auf den Tatzeitraum, die Anzahl der Taten und den Gegenstand entsprechender Abmahnungen nicht näher eingrenzt und die Suche nach einer unbestimmten Vielzahl denkbarer Unterlagen gestattet.
  1. Um den mit einer Durchsuchung verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte räumliche Privatsphäre des Einzelnen messbar und kontrollierbar zu gestalten, muss der Durchsuchungsbeschluss den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen für die Durchsuchung abgesteckt wird. Der Richter muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist.

 

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