BVerfG zu Richtervorbehalt und richterlichem Bereitschaftsdienst
12.03.2019
BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019, Az. 2 BvR 675/14; Art. 13 GG, Richtervorbehalt, Richterbereitschaftsdienst
Leitsätze
- Aus Art. 13 GG ergibt sich die Verpflichtung der staatlichen Organe, dafür Sorge
zu tragen, dass die effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehaltes gewährleistet ist. Damit korrespondiert die verfassungs-rechtliche
Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungs-richters, auch
durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes, zu sichern. - Zu den Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des
Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst gehört die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb
der üblichen Dienststunden. Die Tageszeit umfasst dabei ganzjährig die Zeit zwischen 6 Uhr und 21 Uhr. Während der Nachtzeit ist ein ermittlungsrichterlicher
Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht. - Ob und inwieweit ein über den Ausnahmefall hinausgehender Bedarf an nächtlichen Durchsuchungsanordnungen die Einrichtung eines ermittlungs-richterlichen
Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit erfordert, haben die Gerichtspräsidien nach
pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung zu entscheiden. Für die Art
und Weise der Bedarfsermittlung steht ihnen ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu.
Externer Link: