BVerfG zu Richtervorbehalt und richterlichem Bereitschaftsdienst

12.03.2019

BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019, Az. 2 BvR 675/14; Art. 13 GG, Richtervorbehalt, Richterbereitschaftsdienst
BVerfG zu Richtervorbehalt und richterlichem Bereitschaftsdienst

Leitsätze

  1. Aus Art. 13 GG ergibt sich die Verpflichtung der staatlichen Organe, dafür Sorge
    zu tragen, dass die effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehaltes gewährleistet ist. Damit korrespondiert die verfassungs-rechtliche
    Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungs-richters, auch
    durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes, zu sichern.
  2. Zu den Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des
    Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst gehört die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb
    der üblichen Dienststunden. Die Tageszeit umfasst dabei ganzjährig die Zeit zwischen 6 Uhr und 21 Uhr. Während der Nachtzeit ist ein ermittlungsrichterlicher
    Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht.
  3. Ob und inwieweit ein über den Ausnahmefall hinausgehender Bedarf an nächtlichen Durchsuchungsanordnungen die Einrichtung eines ermittlungs-richterlichen
    Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit erfordert, haben die Gerichtspräsidien nach
    pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung zu entscheiden. Für die Art
    und Weise der Bedarfsermittlung steht ihnen ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu.

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