BVerfG hebt Entscheidung des VGH BW in Sachen Rechtschutz bei amtsärztlicher Untersuchung auf

14.01.2022

BVerfG, Beschluss vom 14.01.2022, Az. 2 BvR 1528/21. Schlagworte: Amtsärztliche Untersu-chung, Zurruhestandssetzung, Polizeiarzt, Rechtsmittel.
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Der VGH Mannheim hatte am 20.07.2021 (Az. 4 S 1631/21) seine Rechtsauffassung bekräftigt und folgenden Leitsatz formuliert: „Der Senat hält aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit an seiner Auffassung fest, dass eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO nicht isoliert gerichtlich angreifbar und ein hierauf gerichteter Rechtsschutzantrag deshalb unzulässig ist (Anschluss an Senatsbeschluss vom 13.01.2020 - 4 S 2269/19 -).“ 

Leitsätze BVerfG: 

  1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 2021 - 4 S 1631/21 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.
  2. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
  3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
  4. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
  5. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.

Zusammenfassung aus der Besprechung (Rechtslupe): „19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können.“ 

 

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