Bundesarbeitsgericht: Überstundenzuschläge auch bei Teilzeit

24.01.2019

Mit Urteil vom 19.12.2018 (Az. 10 AZR 231/18) hat das Bundesarbeitsgericht die Ungleichbehandlung bei der Vergütung von Überstunden von Teilzeitbeschäftigten zu Vollzeitbeschäftigten aufgehoben
Bundesarbeitsgericht: Überstundenzuschläge auch bei Teilzeit

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 23. März 2017 (Az. 6 AZR 161/16) wurde somit bestätigt: Teilzeitbeschäftigte können beim Überschreiten der vereinbarten individuellen Arbeitszeit tarifliche Mehrarbeitszuschläge beanspruchen, auch wenn die Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung noch nicht überschritten ist. Der 10. BAG-Senat änderte damit seine bisherige Rechtsprechung und schloss sich der Auffassung des 6. BAG-Senats an.

Doch was sind Überstunden genau: Überstunden sind vom Dienstherrn angeordnete Stunden, welche die wöchentliche Arbeitszeit von 39,8 Stunden überschreiten und nicht in der Rahmenarbeitszeit liegen. Diese Stunden werden mit einem Zeitzuschlag von 30 % vergütet. Tarifbeschäftigte können diese Stunden ihm Rahmen eines Freizeitausgleichs abbauen oder auf Antrag bei der Personalstelle zu 100 % (unabhängig von den 30 %) ausbezahlen lassen.

Bisher war es so, dass Teilzeitbeschäftigte erst nach Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit von 39,8 Stunden den Zeitzuschlag von 30 % erhielten und sich auch erst dann ihre Überstunden ausbezahlen lassen konnten. Diese Regelung ist nun hinfällig. Das Urteil ist mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar, welches lautet:
„Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.“

Das Urteil hat aber noch weitere Auswirkungen. Bei im Schichtdienst tätigen Tarifbeschäftigten zählen alle Zeiten, welche über die im Schichtplan festgelegten Zeiten hinausgehen, als sogenannte ungeplante Überstunden. Hier besteht immer ein Anspruch auf Überstundenzuschlag. Ein Hinweis, dass diese Überstunden im Ausgleichszeitraum durch Freistellung verrechnet werden, ist nicht zulässig. 

Wir empfehlen allen Tarifbeschäftigten in Teilzeit oder im Schichtdienst (gleichgültig ob Vollzeit oder Teilzeit) bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag auf Bezahlung der Überstundenzuschläge zu stellen. Der Antrag kann bis zu 6 Monate rückwirkend gestellt werden.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Eva Geide
Tarifpolitische Sprecherin

 
 
 
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