BSG Tanken fällt als privatwirtschaftliche Verrichtung nicht (mehr) unter den Schutz der Wegeunfallversicherung
31.01.2020
Das Bundessozialgericht hatte in der Vergangenheit in Ausnahmefällen eine andere Rechtsansicht vertreten, stellte nunmehr aber klar, dass Unfälle beim Auftanken des Fahrzeugs keinen Wegeunfallversicherungsschutz (mehr) genießen.
Versichert ist der unmittelbare Weg von dem Ort der Tätigkeit (oder der Weg dahin). Dieser „wird durch das Tanken und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten mehr als nur geringfügig unterbrochen“
Ausnahmen gibt es immer noch – und zwar „soweit sie einen besonders engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Bezug zur versicherten Tätigkeit aufweisen und dieser bei wertender Betrachtung so nahe stehen, dass ihre Einbeziehung gerechtfertigt erscheint. (…) Das verbrauchsbedingte Auftanken des privaten Kfz erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil es lediglich allgemein der Erhaltung der Betriebsfähigkeit des Kfz dient.“
Externer Link:
- Terminbericht vom 30.01.2020 über bsg.bund.de