Grundsätzliche Bindungswirkung von ausländischen Strafurteilen im Disziplinarverfahren
08.05.2018
Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Revision eines Ruhestandsbeamten abgewiesen, der in der Slowakei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist.
Das Gericht stellte dabei den folgenden Grundsatz heraus:
Den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen ausländischen Strafurteils kommt im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, grundsätzlich Bindungswirkung zu. Das Disziplinargericht hat aber dann den Sachverhalt selbst zu ermitteln, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts offenkundig unrichtig sind, etwa weil sie unter Verletzung rechtsstaatlicher Mindeststandards zustande gekommen sind.
Folge war im vorliegenden Fall die Aberkennung der deutschen Beamtenpension.
Link zur Seite des BVerwG:
http://www.bverwg.de/pm/2018/23