Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg
20.03.2019
Als eines der letzten Bundesländer hat Baden-Württemberg ein Bildungszeitgesetz eingeführt. Seit Inkrafttreten des Bzg BW im Juli 2015 können baden-württembergische Beschäftigte Bildungszeit beantragen und erhalten dafür bis zu fünf Tage für die Weiterbildung zu beruflichen oder politischen Zwecken, seit 2016 auch für ehrenamtliche Tätigkeiten. An den Antrag sind bestimmte Voraussetzungen gebunden, es besteht dafür anders als beispielsweise bei Sonderurlaub ein starker Anspruch (wobei es Ablehnungsgründe in Ausnahmefällen gilbt). Die Teilnahme und Freistellung erfolgt dabei unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. der Bezüge.
- Grundvoraussetzung ist, dass die Bildungseinrichtung in Baden-Württemberg i. S. d. BzG BW anerkannt ist. (Listen sind auf der Seite www.bildungszeit-bw.de eingestellt).
- Bildungszeit muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme beantragt werden. Dies löst ein festgelegtes Verfahren mit Fristen für den Arbeitgeber aus.
- Bei Vollzeitbeschäftigung beträgt der Anspruch fünf Tage pro Kalenderjahr, bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Anspruch entsprechend.
- Die Kosten für die Weiterbildung sind regelmäßig durch den Arbeitnehmer selbst zu tragen.
Quellen/Fundstellen:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau: Pressemeldung zum vorgelegten Evaluationsbericht
Seite des landesweit zuständigen RP Karlsruhe: www.bildungszeit-bw.de
Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg, BzG BW