BGH zur Unterrichtung des Angeklagten nach Videovernehmung eines Zeugen
23.03.2021
Leitsätze: Das Urteil enthält keine Leitsätze.
Rückgriff auf die Zusammenfassung von Beck-Aktuell: „Verfolgt ein Angeklagter eine Zeugenvernehmung per Video außerhalb des Sitzungssaals, muss ihm der Vorsitzende nach seiner Rückkehr keinen Bericht darüber erstatten. Der Bundesgerichtshof sieht eine ausreichende Unterrichtung bereits mit Bejahung der Frage, ob der Angeklagte den Aussageinhalt habe erfassen und der Befragung auch im Übrigen habe folgen können. Weitergehender Informationen bedürfe es nur, wenn dies nicht der Fall gewesen sei.“
Der Angeklagte konnte der Zeugenvernehmung in Abwesenheit folgen, Nachfragen stellen und erklärte, dass er der Vernehmung folgen konnte. Er machte anschließend geltend, dass seitens des Vorsitzenden die gerichtliche Pflicht bestanden hätte ihn nach Gesetzeswortlaut über die Vernehmung zu unterrichten. (vgl. RN5) – RN7: „Nach vielfach vertretener Auffassung kann die Unterrichtung auch in Form einer Videosimultanübertragung der Vernehmung in einen Nebenraum erfolgen, in dem sich der Angeklagte aufhält; einer weiteren Information des Angeklagten nach dessen Rückkehr in den Sitzungssaal durch einen Bericht des Vorsitzenden bedarf es dann nicht (…)“
Fundstelle(n):
- BGH, Entscheidung im Volltext
- Beck Aktuell: „Unterrichtung des Angeklagten nach Videovernehmung“, Artikel vom 04.05.2021