BGH zur Unterrichtung des Angeklagten nach Videovernehmung eines Zeugen

23.03.2021

BGH, Beschluss vom 23.03.2021, Az. 3 StR 60/21. Aktenzeichen: Schwerer Sexueller Missbrauch von Kindern, Hauptverhandlung, Zeugenvernehmung, Videovernehmung.
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Leitsätze: Das Urteil enthält keine Leitsätze. 

Rückgriff auf die Zusammenfassung von Beck-Aktuell: „Ver­folgt ein An­ge­klag­ter eine Zeu­gen­ver­neh­mung per Video au­ßer­halb des Sit­zungs­saals, muss ihm der Vor­sit­zen­de nach sei­ner Rück­kehr kei­nen Be­richt dar­über er­stat­ten. Der Bun­des­ge­richts­hof sieht eine aus­rei­chen­de Un­ter­rich­tung be­reits mit Be­ja­hung der Frage, ob der An­ge­klag­te den Aus­sa­ge­in­halt habe er­fas­sen und der Be­fra­gung auch im Üb­ri­gen habe fol­gen kön­nen. Wei­ter­ge­hen­der In­for­ma­tio­nen be­dür­fe es nur, wenn dies nicht der Fall ge­we­sen sei.“ 

Der Angeklagte konnte der Zeugenvernehmung in Abwesenheit folgen, Nachfragen stellen und erklärte, dass er der Vernehmung folgen konnte. Er machte anschließend geltend, dass seitens des Vorsitzenden die gerichtliche Pflicht bestanden hätte ihn nach Gesetzeswortlaut über die Vernehmung zu unterrichten. (vgl. RN5) – RN7: „Nach vielfach vertretener Auffassung kann die Unterrichtung auch in Form einer Videosimultanübertragung der Vernehmung in einen Nebenraum erfolgen, in dem sich der Angeklagte aufhält; einer weiteren Information des Angeklagten nach dessen Rückkehr in den Sitzungssaal durch einen Bericht des Vorsitzenden bedarf es dann nicht (…)“ 

 

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