BGH zur Rechtsgrundlage „Stille SMS“

27.10.2018

BGH entscheidet, dass § 100i StPO als Rechtsgrundlage für die „Stille SMS“ Anwendung findet.
BGH zur Rechtsgrundlage „Stille SMS“

Bislang wurde in Einklang mit dem Generalbundesanwalt die Auffassung vertreten, die „Stille SMS“ könne auf § 100a StPO i. V. m. den Ermittlungsgeneralklauseln der § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 StPO gestützt werden. Der BGH begründete nun, warum er dieser Einschätzung nicht folgt. Zwar sei § 100i StPO seinerzeit mit Blick auf den Einsatz des sog. IMSI-Catchers eingeführt worden, der Gesetzgeber hatte sich aber ausdrücklich nicht auf diesen beschränkt. Unter dem Begriff „technische Mittel“ sei eben auch die „Stille SMS“ subsumierbar.

Neue Rechtsgrundlage für das Versenden „stiller SMS“ durch die Ermittlungsbehörden ist daher § 100i Abs. 1 Nr. 2 stopp. Zur Erhebung der dadurch erzeugten Daten ermächtigt § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 StPO i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 TKG bzw. § 100g Abs. 2 StPO i. V. m. § 113b Abs. 4 TKG.

Quelle: BGH Beschluss vom 8. Februar 2018, Az. 3 StR 400/17, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=85984&pos=0&anz=1