BGH zur Rechtmäßigkeit sogenannter legendierter Kontrollen
26.04.2017
Der BGH hat sich zur Rechtmäßigkeit sogenannter legendierter Kontrollen geäußert und dabei festgestellt:
"Es gibt weder einen allgemeinen Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt. Die Polizei kann auch während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden.
Ob auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnene Beweise im Strafverfahren verwendet werden dürfen, bestimmt sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO."
Kurzsachverhalt
In einem BtM-Verfahren mit laufenden verdeckten Ermittlungen, in denen noch nicht alle Tatverdächtigen identifiziert waren, erhielten die Ermittler Hinweise darauf, dass ein Betäubungsmitteltransport aus dem Ausland erfolgen soll. Um die weiteren Ermittlungen nicht zu gefährden, führte man eine Kontrolle durch die Autobahnpolizei durch (damit eine legendierte Kontrolle durch die Verkehrspolizei). Ausgangspunkt für die konkrete Kontrolle war die Verkehrsüberschreitung um 10 km/h an einer Baustelle. Bei der Kontrolle wurden dann, wie erwartet, mehrere Kilogramm Kokain fest- und sichergestellt. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage war im Ergebnis das Polizeirecht des Landes Hessen.
(KriPoZ - Kriminalpolitische Zeitschrift, https://kripoz.de/)