BGH zur Notwendigkeit einer vollständigen Beschuldigtenbelehrung
06.06.2019
Im zugrundeliegenden Fall in Zusammenhang mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien wurde zunächst eine zeugenschaftliche Befragung durchgeführt. Eine Belehrung nach § 55 StPO (Auskunftsverweigerungsrecht als Zeuge) erfolgte durch die Polizei. Später ergab sich ein dringender Tatverdacht wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit mehreren Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung.
Die Folge fasst am besten HRRS (Heft 8-9/2019, Seite 279 zusammen):
„12. Verstoßen die Strafverfolgungsbehörden gegen die Pflicht zur Beschuldigtenbelehrung, so hat dies grundsätzlich auch dann, wenn eine Zeugenvernehmung unter Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO durchgeführt worden ist, die Unverwertbarkeit der betroffenen Aussage zu Folge, ohne dass eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen wäre. Allein die Unterrichtung des Vernommenen dahin, die Auskunft auf solche Fragen verweigern zu dürfen, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat belangt zu werden, kann in aller Regel die gebotene Belehrung über das vollumfängliche Aussageverweigerungsrecht nicht ersetzen. Zudem fehlt bei der Belehrung über das in § 55 Abs. 1 StPO geregelte Auskunftsverweigerungsrecht ein Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation. (Bearbeiter)“
Im Ergebnis sind Zeugen, die zum Beschuldigten werden, vollständig nach § 136 StPO zu belehren, sonst unterliegen die Erkenntnisse einem Beweisverwertungsverbot.
Externe Links:
- HRRS-Artikel
- Urteil über Rechtsprechung-im-internet.de