BGH zur Frage der Tateinheit und Tatmehrheit bei mehreren (versuchten) Körperverletzungen
05.05.2021
BGH, Beschluss vom 05.05.2021, Az. 6 StR 132/21. Schlagworte: Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Tateinheit, Tatmehrheit, Qualifizierung, Versuch.
Leitsätze: Die Entscheidung enthält keine Leitsätze.
Es erfolgt der Rückgriff auf die Leitsätze der Bearbeiter aus dem Artikel HRRS (Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede)
- Wird dieselbe Person durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich nur um eine Tat im Rechtssinne, wenn die einzelnen Akte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesentliche Zäsuren eintreten, und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird. Die Vollendung der Tat ist dann als speziellere Gestaltung gegenüber dem Versuch desselben Delikts zu verstehen und verdrängt den Versuch.
- Nichts anderes gilt, wenn der Täter im Rahmen der fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung eine weitere Qualifikationsvariante versucht. Denn zwischen den gleichwertigen Tatmodalitäten desselben Qualifikationstatbestands scheidet gleichartige Idealkonkurrenz (§ 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB) aus, unabhängig davon, in welcher Weise die Tatmodalitäten aufgezählt sind.
Fundstelle(n):
- Entscheidung im Volltext
- Kurzbesprechung auf Rechtslupe: „Mehrere (versuchte) Körperverletzungen“
- Besprechung auf HRRS, HRRS 2021, Nr. 588