BGH zur Frage der Abgrenzung der Täterkreises im Bereich des Missbrauchs von Schutzbefohlenen
22.06.2021
Leitsätze: keine
Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen im strafrechtlichen Sinne auch durch den „Stiefopa“ möglich ist. Im Ergebnis ist das nicht der Fall. Der 2. Strafsenat führt aus, dass 2015 eine Erweiterung des Täterkreises erfolgt ist, indem er unter anderem auch die Abkömmlinge der Personen schützt, die in ehe- oder lebenspartnerschaftlichsähnlicher Gemeinschaft mit dem Täter leben. Von dieser Reform nicht erfasst war die Konstellation Stiefenkel/-in und Stiefopa/-oma.
Im Übrigen wurde der Täter wegen sexuellem Missbrauch verurteilt (LG Darmstadt, 2 Jahre 6 Monate, der BGH sah keine Erfordernis einer Schuldspruchänderung).
Fundstelle(n):
- Bundesgerichtshof, Entscheidung im Volltext
- Besprechung auf Beck Aktuell, 22.11.2021: „Kein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen durch "Stiefopa" möglich“
- Besprechung auf Rechtslupe, 25.11.2021: „Sexueller Missbrauch der „Stiefenkelin“