BGH zur E-Mail- und Telekommunikationsüberwachung und der Verantwortung von Over-the-Top-Dienstes
28.04.2021
Leitsätze: Die Entscheidung enthält keine Leitsätze.
Aus der Besprechung auf Rechtslupe: „Für die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung und -aufzeichnung kommt es nicht darauf an, ob die betroffene Dienstleisterin Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 24 TKG erbringt.“
„Der Gesetzeszweck spricht für das dargelegte Ergebnis. Die Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO hat die Aufklärung und Verfolgung schwerer Straftaten zum Ziel11. Dies erfordert, dass die Ermittlungsbehörden tatsächlich auf die Telekommunikation zugreifen können. Eine solche Zugangsmöglichkeit zu einem bestimmten E-Mail-Postfach kann regelmäßig allein dessen Anbieter effektiv eröffnen. Gerade bei internetgestützten E-Mail-Diensten, die losgelöst von dem Internetzugang als solchem angeboten werden, wäre angesichts der vielfältigen Abrufmöglichkeiten über diverse Internetzugänge eine anderweitige Überwachung schwerlich möglich.“
„In der Begründung eines aktuellen Gesetzentwurfs zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung nimmt die Bundesregierung an, dass bereits nach derzeitiger Rechtslage der verdeckte Zugriff auf beim Provider zwischen- oder endgespeicherter E-Mail dem Anwendungsbereich des § 100a StPO unterfalle.“
Fundstelle(n):
- Bundesgerichtshof, Entscheidung im Volltext
- Besprechung auf Rechtslupe.de vom 25.05.2021