BGH zur Definition des „Anderer“ bei der Verbreitung von Kinderpornographie

28.04.2021

BGH, Urteil vom 28.04.2021, Az. 2 StR 47/20. Schlagworte: Kinderpornographie, Verbreitung, Sexueller Missbrauch, Hersteller.
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Gegenstand: Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften: Beteiligter an dem in einer kinderpornographischen Schrift dargestellten sexuellen Missbrauch als "Anderer". 

Leitsatz: „Anderer“ im Sinne des § 184b Abs. 2 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3007; jetzt: § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB) kann auch ein Beteiligter an dem in einer kinderpornographischen Schrift dargestellten sexuellen Missbrauch sein, dem vom Hersteller dieser Schrift der (erstmalige) Besitz daran verschafft wird. 

 

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