BGH zur Bewertung von Selbstaufnahmen des Tatopfers bei Sexualdelikten
29.07.2020
Leitsatz: Selbstaufnahmen des Tatopfers können Gegenstand der unbefugten Weitergabe im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB sein.
Ergänzungen:
RN3: „Zutreffend hat das Landgericht in den Fällen der Weiterverbreitung der von den Geschädigten selbst hergestellten und dem Angeklagten überlassenen Bildaufnahmen eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach §201a Abs.1 Nr.4 StGB gesehen.“
RN4: „Nach §201a Abs.1 Nr.4 StGB macht sich strafbar, wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in Nummern1 und2 dieser Vorschrift bezeichneten Art einem Drittenwissentlich unbefugt zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten verletzt.“
RN5 (Auszug): „Da die in Bezug genommenen Nummern1 und 2 unter anderem voraussetzen, dass die Bildaufnahme „von einer anderen Person" hergestellt wird, sind Selbstaufnahmen der abgebildeten Person von diesen Tatbestandsvarianten ausgeschlossen. In der Literatur ist umstritten, ob daraus zu folgern ist, dass auch bei einer Tat nach §201a Abs. 1 Nr. 4 StGB Selbstaufnahmen der geschädigten Person als Tatobjekt ausgeschlossen sind (…)“.
RN6: „In der Rechtsprechung ist diese Frage –soweit ersichtlich– bisher nicht geklärt. Der Senat entscheidet sie aus den folgenden Erwägungen dahin, dass auch Selbstaufnahmen des Tatopfers von §201a Abs.1 Nr. 4 StGB erfasst sein können.“
Externer Link:
- Bundesgerichtshof, Leitsatzentscheidung im Volltext