BGH zur Berücksichtigung von fremdenfeindlichen Beweggründen und Zielen bei der Strafzumessung

20.08.2020

BGH, Urteil vom 20.08.2020, Az. 3 StR 40/20. Schlagworte: Strafzumessung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, § 46 StGB.
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Das Urteil enthält keine Leitsätze, deswegen Auszüge aus Pressemitteilung und Urteil:

Urteil RN1: „Das Landgericht hat den Angeklagten der gemeinschädlichen Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit einem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz schuldig gesprochen. Von Strafe hat es abgesehen und angeordnet, dass der Angeklagte für im Einzelnen bestimmte Strafverfolgungsmaßnahmen von der Staatskasse zu entschädigen ist. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision gegen das Absehen von Strafe, mit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entschädigung. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg“

Auszug PM: „Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Strafzumessung als durchgreifend rechtsfehlerhaft beanstandet, weil die Staatsschutzkammer keine Gesamtabwägung der strafzumessungsrelevanten Umstände vorgenommen hat. (…) Dagegen hat sie eine fremdenfeindliche Tatmotivation des Angeklagten unberücksichtigt gelassen. Wie die Vorschrift des § 46 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 12. Juni 2015 nunmehr ausdrücklich regelt, sind rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe und Ziele indes regelmäßig strafzumessungsrechtlich beachtlich. Das gilt auch für Taten, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzesänderung begangen wurden, weil diese lediglich klarstellende Bedeutung hatte. Berücksichtigung kann allerdings nicht die Gesinnung als solche finden. Die Einstellung des Täters ist vielmehr nur dann von Bedeutung, wenn sie in der Tat zum Ausdruck kommt. Dies war hier nach den Feststellungen der Fall.“

 

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