BGH zur Beihilfe zum bandenmäßigen Kokainhandels – hier Nachweis bezüglich des Kokain-Verpackers

16.12.2020

BGH, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 4 StR 297/20. Schlagworte: BtM, BtM-Handel, Beihilfenachweis.
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Die Entscheidung enthält keine Leitsätze. Hilfreich ist der Teaser aus dem u. a. Artikel von Beck Aktuell vom 15.01.2021: 

„Der Bun­des­ge­richts­hof hat eine Ver­ur­tei­lung wegen Bei­hil­fe zum ban­den­mä­ßi­gen Ko­ka­in­han­del auf­ge­ho­ben, weil sie keine aus­rei­chen­den Fest­stel­lun­gen zur Haupt­tat – dem Dro­gen­han­del – ent­hielt. Die Straf­bar­keit wegen einer Bei­hil­fetat könne nur in Bezug auf eine kon­kre­te Haupt­tat be­ur­teilt wer­den. An­sons­ten blei­be es – iso­liert be­trach­tet – bei einer Ver­ur­tei­lung wegen Be­sitz und Ab­ga­be der Dro­gen.“ 

Dem Verpacker verpackte im Zeitraum von rund einem Monat an mindestens 18 Tagen jeweils 40 Bubbles mit 0,4 Gramm Kokain (Anm.: immerhin 16 Gramm Kokain am Tag und 288 Gramm Kokain an den 18 Tagen) und Übergab diese neben einem Mobiltelefon an die Läufer. 

Der BGH kritisierte mit seinem Beschluss die Feststellungen des Gerichts, das die jeweiligen Bezüge des Verpackers zur Haupttat nicht richtig herausgearbeitet habe – der BGH hob das Urteil aus und verwies an eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung. 

Zur Frage der Beihilfe zur Haupttat führt der u. a. Artikel aus: „Eine Verurteilung wegen Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB setze voraus, dass es überhaupt eine strafbare Tat gebe, die gefördert werden kann, so der BGH. Ein Urteil wegen Beihilfe zum Drogenhandel muss dem 4. Strafsenat zufolge daher zwangsläufig festhalten, wer wem wann wieviel Kokain verkauft hat. Ohne diese Feststellung sei das Abpacken und Übergeben der Konsumeinheiten nicht als Unterstützung des Handeltreibens zu bewerten, sondern nur als Drogenbesitz und -abgabe.“

 

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