BGH zur Amtsanmaßung in Form der Mittäterschaft
11.05.2021
Leitsätze: Die Entscheidung enthält keine Leitsätze.
Beck Aktuell: „Ein Mitglied einer Bande kann sich auch dann der Amtsanmaßung schuldig machen, wenn es das Delikt nicht selbst begangen hat. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit eine Grundsatzentscheidung vom Mai letzten Jahres, wonach die Amtsanmaßung kein eigenhändiges Delikt ist.“
HRRS, Leitsatz des Bearbeiters: „Bei einer Tat nach § 132 Var. 1 StGB ist eine Begehung in Mittäterschaft möglich; es handelt sich nicht um ein „eigenhändiges Delikt“.“
Sachverhalt: Die Anrufer gaben sich als Polizeibeamte am Telefon aus. Sowohl der Abholer, als auch der Logistiker, der zwischen Anrufer und Abholer vermittelte gaben sich nicht selbst als Polizeibeamte aus.
Auszug Beck Aktuell: „Der BGH bestätigte eine Grundsatzentscheidung vom 20.05.2020, dass an Amtsanmaßung nach § 132 StGB eine Mittäterschaft möglich ist: Auch wenn sich weder der Logistiker noch der Abholer den Geschädigten gegenüber als Polizisten ausgaben, könne ihnen die Tat der türkischen Bandenmitglieder zugerechnet werden. Denn dem 5. Strafsenat zufolge handelt es sich nicht um ein "eigenhändiges Delikt", das nur in eigener Person verwirklicht werden kann - wie etwa der Meineid nach § 154 StGB. Vielmehr gälten hier die Grundsätze der Täterschaft und Teilnahme, wobei der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft zu bewerten seien. Daran gemessen seien die Täter auch hier wegen Amtsanmaßung zu bestrafen.“
Fundstelle(n):
- Bundesgerichtshof, Entscheidung im Volltext
- Besprechung auf Beck Aktuell
- Besprechung auf HRRS, HRRS 2021 Nr. 819