BGH zur Amtsanmaßung in Form der Mittäterschaft

11.05.2021

BGH, Beschluss vom 11.05.2021, Az. 5 StR 30/21. Schlagworte: Mittäterschaft, §132 StGB, Polizei- und Enkeltrick, Falscher Polizeibeamter.
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Leitsätze: Die Entscheidung enthält keine Leitsätze. 

Beck Aktuell: „Ein Mit­glied einer Bande kann sich auch dann der Amts­an­ma­ßung schul­dig ma­chen, wenn es das De­likt nicht selbst be­gan­gen hat. Der Bun­des­ge­richts­hof be­stä­tig­te damit eine Grund­satz­ent­schei­dung vom Mai letz­ten Jah­res, wo­nach die Amts­an­ma­ßung kein ei­gen­hän­di­ges De­likt ist.“ 

HRRS, Leitsatz des Bearbeiters: „Bei einer Tat nach § 132 Var. 1 StGB ist eine Begehung in Mittäterschaft möglich; es handelt sich nicht um ein „eigenhändiges Delikt“.“ 

Sachverhalt: Die Anrufer gaben sich als Polizeibeamte am Telefon aus. Sowohl der Abholer, als auch der Logistiker, der zwischen Anrufer und Abholer vermittelte gaben sich nicht selbst als Polizeibeamte aus. 

Auszug Beck Aktuell: „Der BGH bestätigte eine Grundsatzentscheidung vom 20.05.2020, dass an Amtsanmaßung nach § 132 StGB eine Mittäterschaft möglich ist: Auch wenn sich weder der Logistiker noch der Abholer den Geschädigten gegenüber als Polizisten ausgaben, könne ihnen die Tat der türkischen Bandenmitglieder zugerechnet werden. Denn dem 5. Strafsenat zufolge handelt es sich nicht um ein "eigenhändiges Delikt", das nur in eigener Person verwirklicht werden kann - wie etwa der Meineid nach § 154 StGB. Vielmehr gälten hier die Grundsätze der Täterschaft und Teilnahme, wobei der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft zu bewerten seien. Daran gemessen seien die Täter auch hier wegen Amtsanmaßung zu bestrafen.“ 

 

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