BGH zum Versuch bei einer Sexualstraftat in mittelbarer Täterschaft
08.09.2020
Auszug (Beschluss, Seite 3): „Will der Täter die Tat nicht selbst, sondern durch einen Dritten begehen (§25 Abs.1 StGB), so liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tat im Sinne des §22 StGB regelmäßig vor, wenn der Täter seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und diese rdie Tathandlung nach den insoweit maßgeblichen Vorstellungen des Täters in engem Zusammenhang mit dem Abschluss der Einwirkung vornehmen soll, das geschützte Rechtsgut daher aus Sicht des Täters bereits in diesem Zeitpunkt gefährdet ist.“
Sachverhalt (aus Pressemitteilung Nr. 125/2020, Bundesgerichtshof): „Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen tauschte der Angeklagte, ein mittlerweile in den Ruhestand getretener Pfarrer, im Sommer 2016 unter anderem mit zwei Männern über ein "Erotik-Datingportal" umfangreiche, sexuell betonte Nachrichten aus. Er gab sich dabei als seine frühere Geliebte aus. Im Verlaufe dieser Chats veranlasste der Angeklagte die beiden Männer in der irrigen Annahme, mit ihrer vermeintlichen Gesprächspartnerin ein Treffen zu einem "Vergewaltigungsrollenspiel" vereinbart zu haben, dazu, die Geschädigte zu Hause aufzusuchen und an dieser gewaltsam sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die beiden Männer kamen dem in dem Glauben an ein einvernehmliches Handeln mit der Geschädigten nach. Die Geschädigte, die von alledem nichts wusste, konnte in beiden Fällen nach dem Eintreffen der Männer die Tatausführung verhindern.“
Externe Links:
- Bundesgerichtshof, Beschluss im Volltext
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung 125/2020