BGH zum Versuch bei einer Sexualstraftat in mittelbarer Täterschaft

08.09.2020

BGH, Beschluss vom 08.09.2020, Az. 4 StR 44/20. Schlagworte: Sexualdelikte, Sexuelle Nötigung, Versuch, Mittelbare Täterschaft.
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Auszug (Beschluss, Seite 3): „Will der Täter die Tat nicht selbst, sondern durch einen Dritten begehen (§25  Abs.1  StGB),  so  liegt  ein  unmittelbares  Ansetzen  zur  Tat im  Sinne  des §22 StGB regelmäßig vor, wenn der Täter seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen  hat  und diese rdie  Tathandlung  nach  den  insoweit  maßgeblichen  Vorstellungen  des  Täters  in  engem  Zusammenhang  mit  dem  Abschluss der Einwirkung vornehmen soll, das geschützte Rechtsgut daher aus Sicht des Täters   bereits   in   diesem   Zeitpunkt   gefährdet   ist.“ 

Sachverhalt (aus Pressemitteilung Nr. 125/2020, Bundesgerichtshof): „Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen tauschte der Angeklagte, ein mittlerweile in den Ruhestand getretener Pfarrer, im Sommer 2016 unter anderem mit zwei Männern über ein "Erotik-Datingportal" umfangreiche, sexuell betonte Nachrichten aus. Er gab sich dabei als seine frühere Geliebte aus. Im Verlaufe dieser Chats veranlasste der Angeklagte die beiden Männer in der irrigen Annahme, mit ihrer vermeintlichen Gesprächspartnerin ein Treffen zu einem "Vergewaltigungsrollenspiel" vereinbart zu haben, dazu, die Geschädigte zu Hause aufzusuchen und an dieser gewaltsam sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die beiden Männer kamen dem in dem Glauben an ein einvernehmliches Handeln mit der Geschädigten nach. Die Geschädigte, die von alledem nichts wusste, konnte in beiden Fällen nach dem Eintreffen der Männer die Tatausführung verhindern.“

 

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