BGH zum privatrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber YouTube bei Urheberrechtsverletzungen

10.12.2020

BGH, Urteil vom 10.12.2020, Az. I ZR 153/17. Schlagworte: UrhG, Urheberrecht, Urheberrechtsverletzung, Auskunftsanspruch.
Arek Socha - Pixabay

Leitsatz: Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" im Sinne des §101 Abs. 3 Nr.1 UrhG schließt die Auskunft über die E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen. 

Ergänzung aus der PM: „Der Begriff "Anschrift" im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG deckt sich mit dem Begriff "Adressen" in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG. Diese Richtlinienvorschrift ist nach dem auf die Vorlageentscheidung des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff "Adressen" sich, was einen Nutzer anbelangt, der durch das Hochladen von Dateien ein Recht des geistigen Eigentums verletzt hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzten IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Umfangs der Auskunft in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG über die Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG hinausgehen wollte.“ 

Anmerkung: Warum könnte das BGH-Urteil auch für die Polizei von Bedeutung sein. Bei der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen steht in aller Regel die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Vordergrund der Handelnden, sowie die Beendigung des Urheberrechtsverstoß durch Löschung der Inhalte, nicht die Strafverfolgung durch Ermittlungsbehörden. Wenn die privatrechtlich zu erlangenden Dateien nicht ausreichend für diese Zielerreichung sind, könnten die Rechteinhaber nunmehr die Polizei einschalten, um darüber weitere Daten im Rahmen des Strafverfahrens zu erlangen. Das war im Bereich der Urheberrechtsdelikte in der Vergangenheit bereits der Fall. 

Fundstelle(n):