BGH zum Gewahrsamsbruch am Geldautomaten und Diebstahl von Bargeld

03.03.2021

BGH, Beschluss vom 03.03.2021, Az. 4 StR 338/20. Schlagworte: Diebstahl, §242 StGB.
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Titel des Urteils (und zugleich Sachverhalt): Zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, wenn er den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der zugehörigen PIN-Nummer ausgelöst hat. 

Aus RN5: „Wegnahme im Sinne des §242 StGB ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt vor, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird (…).“ 

Während die Frage, ob der Gewahrsamsbruch auch gegenüber dem Geldinstitut erfolgt, bejaht der BGH diese Frage in Bezug auf den (Mit-)Gewahrsam der Geschädigten, nachdem die PIN-Eingabe erfolgt ist und das Geld im Ausgabefach liegt. (Auszug RN10: „Nach diesem Maßstab steht Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer in Gang gesetzt (…)“). 

Das Gericht hat sich zudem nicht näher mit der Frage befasst, was gilt, wenn der Täter vor der Ausgabe des Geldes durch Gewalt oder Androhung von Gewalt auf das Opfer einwirkt. 

 

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