BGH zu Fragen der bandenmäßigen Betruges (Falscher Polizeibeamter)

02.11.2022

BGH, Beschluss vom 02.11.2022, Az. 3 StR 12/22.
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Sachverhalt (RN 25): „Die Angeklagten beteiligten sich an einer Gruppierung, die - gesteuert aus der Türkei heraus - Betrugstaten nach dem modus operandi "Falscher Polizeibeamter" beging. In der Türkei befindliche Anrufer ("Keiler") nahmen telefonisch Kontakt mit älteren Personen in Deutschland auf, wobei den Opfern mittels "Caller-ID-Spoofing" als Telefonnummer des Anrufers die Notrufnummer der Polizei (110) angezeigt wurde. Die Anrufer gaben sich als Polizeibeamte aus und spiegelten den Opfern vor, Mitglieder einer "osteuropäischen Bande" seien im Begriff, bei ihnen einzubrechen oder in kollusivem Zusammenwirken mit Angestellten ihrer Bank Sparguthaben zu vereinnahmen. Die Angerufenen sollten ihre zu Hause befindlichen Bargeldbestände und Wertsachen zusammentragen beziehungsweise Bargeld von ihren Bankkonten abheben und die Vermögenswerte, um diese zu sichern, Polizeibeamten übergeben, die sie zu Hause aufsuchen würden. Sofern die Opfer, auf die zum Teil über lange Zeit hinweg am Telefon eingewirkt wurde, den Behauptungen Glauben schenkten und den Aufforderungen nachkamen, fuhren sogenannte "Abholer", die von ebenfalls in Deutschland tätigen "Logistikern" angeworben worden waren und angeleitet wurden, zu ihnen, gaben sich als Polizeibeamte aus und nahmen die für die Polizei bereitgestellten Vermögenswerte an sich. Anschließend übergaben die "Abholer" die erlangte Beute an "Logistiker", die ihrerseits die "Abholer" entlohnten und die Vermögenswerte - nach Abzug eines eigenen Beuteanteils - an die Hintermänner in der Türkei transferierten.“ 

Leitsätze: Das Urteil selbst enthält keine Leitsätze, es erfolgt der Rückgriff auf zwei Besprechungen in Rechtslupe (vgl. Fundstellen). 

  • „Mit der Erlangung der Tatbeute durch einige Bandenmitglieder und ihrer Verbringung ist der mittäterschaftlich begangen Betrug beendet. Denn damit hatten diese Angeklagten die ertrogenen Vermögenswerte für die Bande vereinnahmt und gesichert.“
  • „Ein relevanter Tatbeitrag kann nicht darin gesehen werden, dass sich neue Bandenmitglieder im Tatvorfeld der Bande anschlossen und damit gegenüber den Hintermännern in der Türkei zum Ausdruck brachten, für eine Mitwirkung an zukünftigen Taten zur Verfügung zu stehen.“

 

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