BGH zu einem Ehrenkodex als Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe
20.05.2021
Leitsätze: Die Entscheidung enthält keine Leitsätze, Rückgriff auf RN12:
„Die billigend in Kauf genommene Auslöschung des Lebens eines Zufallsopfers wegen der Orientierung an einem gruppeninternen „Ehrenkodex“ ist keine verständliche Reaktion, sondern eine besonders verachtenswerte Form der Geringschätzung des personalen Eigenwerts des Opfers. Dabei lässt die Tat nachgerade eine Gesinnung der Täter erkennen, die Freude an körperlicher Misshandlung zum Inhalt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2001 – 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 132; MüKo-StGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 87). Aus reiner
Willkür spielten sie sich zu Herren über Leben und Tod auf. Das damit bestehende eklatante Missverhältnis zwischen Anlass und Tat ist als sittlich besonders verwerflich zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 273/11; vom 27. Januar 1956 – 2 StR 432/55, BGHSt 9, 180, 183).“
Fundstelle(n):
- Bundesgerichtshof, Entscheidung im Volltext