BGH zu den Anforderungen der Wahrscheinlichkeitsberechnung bei molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen

29.04.2021

BGH, Urteil vom 29.04.2021, Az. 4 StR 46/21. Schlagworte: DNA, DNA-Mischspuren, Molekulargenetische Untersuchung, Wahrscheinlichkeitsberechnung, Revision.
Arek Socha - Pixabay

Leitsätze: Die Entscheidung enthält keine Leitsätze. 

Wesentliche Erwägungen: 

RN8: „Die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist so auszugestalten, dass die Wahrscheinlichkeitsberechnung für das Revisionsgericht nachvollziehbar ist. Deshalb muss das Tatgericht in den Urteilsgründen mitteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben, mit welcher „Wahrscheinlichkeit“ die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 6, Rn. 16; Beschlüsse vom 28. August 2018 ‒ 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 Rn. 9 mwN und vom 27. Juni 2017 – 2 StR 572/16 Rn. 12 f.) und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 ‒ 4 StR 555/14, NJW 2015, 2594 Rn. 20 mwN). 

Auszug RN9: „Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei DNA-Vergleichsuntersuchungen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen. (…)“

 

Fundstelle(n):