BGH Todesfolge bei Raub auch bei Verzicht des Opfers auf lebensverlängernde Maßnahmen

17.03.2020

BGH, Beschluss vom 17.03.2020, Az. 3 StR 574/19. Schlagworte: Raub mit Todesfolge, §251 StGB.
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17.03.2020

Leitsatz: Der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des §251 StGB wird nicht dadurch unterbrochen, dass die behandelnden Ärzte mit Blick auf eine wirksame Patientenverfügung in rechtmäßiger Weise von einer Weiterbehandlung des moribunden Raubopfers absehen. 

Sachverhalt: Das 84-jährige vorerkrankte Opfer wurde von dem Täter, der mit dem Fahrrad auf es zuvor und die Tasche entriss zum Sturz gebracht. Das Opfer schlug mit dem Kopf auf dem Straßenpflaster auf. Es war eine Einlieferung ins Krankenhaus und eine Operation notwendig von der das Opfer nicht mehr erwachte. Mittels Patientienverfügung hatte das Opfer verfügt, keine lebensverlängernden Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. Es verstarb 13 Tage nach der Tat. 

Der BGH stellte fest, dass „dem Angeklagten der Tod der Verstorbenen als Folge des von ihm in Gang gesetzten Geschehens zuzurechnen [ist].“ 

Zur Abgrenzung vgl. RN8 (Auszug): „Der geforderte Risikozusammenhang kann allerdings unterbrochen wer-den, wenn die tödliche Folge erst durch das Eingreifen eines Dritten (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1983 -2StR150/83, BGHSt 32, 25, 28; vom 23. September 1981 -3StR298/81, juris Rn.14zu §226aF) oder ein eigenverantwortliches Handeln des Opfers selbst (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8.Juli 2008 -3StR190/08, NStZ 2009, 92Rn.14; Urteil vom 22. November 2016 -1StR 354/16, BGHSt 61, 318 Rn.16 mwN; vgl. zum Ganzen Schönke/Schröder/Stern-berg-Lieben, StGB, 30. Aufl., §227 Rn.4 m.ausf.Nachw.) herbeigeführt wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anwendung des §251 StGB immer dann ausgeschlossen ist, wenn die tödliche Folge nicht unmittelbar durch die im Rahmender Nötigung eingesetzte Gewalt, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände herbeigeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 30.Juni 1982 -2StR 226/82, BGHSt 31, 96, 99; Beschluss vom 13. August 2002 -3StR204/02, NStZ 2003, 34Rn.2).“ 

 

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