BGH – Rechtsweg bei Gesamtschuldnerausgleich unter Beamten ist der Zivilrechtsweg

07.01.2021

BGH, Beschluss vom 07.01.2021, Az. III ZB 13/20. Schlagworte: § 48 BeamtStG, Gesamtschuldnerausgleich, Rechtsweg.
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Leitsatz: Der Ausgleichsanspruch eines nach § 48 Satz 1 BeamtStG in Anspruch genommenen Beamten gegen einen nach § 48 Satz 2 BeamtStG gesamtschuldnerisch haftenden anderen Beamten ist privatrechtlicher Natur. Für seine Geltendmachung ist der Zivilrechtsweg eröffnet. 

Bemerkung: zurückliegend war beispielsweise bei der Falschbetankung eines Dienstwagens die gesamtschuldnerische Haftung ein Thema. 

Auszug aus der Kurzbesprechung (s.u.): „Die Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs eines nach § 48 Satz 1 BeamtStG in Anspruch genommenen Beamten gegen einen nach § 48 Satz 2 BeamtStG gesamtschuldnerisch haftenden anderen Beamten und die Anwendbarkeit der § 126 Abs. 1 und 2 BRRG, § 54 Abs. 1 BeamtStG auf diesen Anspruch sind umstritten. 

Ein Teil des Schrifttums geht von der öffentlich-rechtlichen Natur des Anspruchs aus1. Dafür wird angeführt, die gesamtschuldnerische Haftung sei in § 48 Satz 2 BeamtStG und damit in einer öffentlich-rechtlichen Norm geregelt.“ 

 

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