BGH – Rechtsweg bei Gesamtschuldnerausgleich unter Beamten ist der Zivilrechtsweg
07.01.2021
Leitsatz: Der Ausgleichsanspruch eines nach § 48 Satz 1 BeamtStG in Anspruch genommenen Beamten gegen einen nach § 48 Satz 2 BeamtStG gesamtschuldnerisch haftenden anderen Beamten ist privatrechtlicher Natur. Für seine Geltendmachung ist der Zivilrechtsweg eröffnet.
Bemerkung: zurückliegend war beispielsweise bei der Falschbetankung eines Dienstwagens die gesamtschuldnerische Haftung ein Thema.
Auszug aus der Kurzbesprechung (s.u.): „Die Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs eines nach § 48 Satz 1 BeamtStG in Anspruch genommenen Beamten gegen einen nach § 48 Satz 2 BeamtStG gesamtschuldnerisch haftenden anderen Beamten und die Anwendbarkeit der § 126 Abs. 1 und 2 BRRG, § 54 Abs. 1 BeamtStG auf diesen Anspruch sind umstritten.
Ein Teil des Schrifttums geht von der öffentlich-rechtlichen Natur des Anspruchs aus1. Dafür wird angeführt, die gesamtschuldnerische Haftung sei in § 48 Satz 2 BeamtStG und damit in einer öffentlich-rechtlichen Norm geregelt.“
Fundstelle(n):
- Entscheidung im Volltext via juris
- Kurzbesprechung auf Dienstrecht Aktuell: „Der Zivilrechtsweg für den Gesamtschuldnerausgleich unter Beamten“