BFH zur steuerlichen Absetzung von unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungskosten

19.12.2019

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.12.2019, Az. VI R 8/18. Schlagworte: Wegeunfall, Werbungskosten.
BFH zur steuerlichen Absetzung von unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungskosten

Leitsatz: Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte [Wegeunfall] eingetreten sind, können gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden. Sie werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst. Diese erstreckt sich nur auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen.

Aus RN13/14: Grundsätzlich werden sämtliche Aufwendungen mittels der Entfernungspauschale von derzeit 30 ct/km abgegolten. Das inkludiert die reinen Wege-/Fahrtkosten, Parkplatzkosten, Instandhaltung etc. Nach RN17: erstreckt sich die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen „im Grundsatz auch auf Unfallkosten“

Anders als Finanzamt und Finanzgericht hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass „andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, […] von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale dagegen nicht erfasst [werden].“ (RN 22)

(Zu beachten sind Kostenerstattungen/-übernahmen von Dritten wie Krankenkassen und Berufsgenossenschaften.)

 

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