Beurteilungen – ein alter Hut?
11.09.2014
Wie aber sieht die Realität aus?
Die Beurteilungen sollen primär dazu dienen, eine Auswahl aus einer Reihe von Bewerbern für Stellenbesetzungen oder Beförderungen zu treffen. Dazu sieht unser Grundgesetz vor, dass jedem je nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Zugang zu öffentlichen Ämtern zu gewähren ist. Doch wird unsere Beförderungsrichtlinie in Mecklenburg-Vorpommern diesen Vorgaben auch gerecht? Können Bewertungen für die in den vergangenen drei Jahren ausgeübten Dienstposten pauschal auch für andere Funktionen mit ganz anderen Anforderungsprofilen gelten? Können nicht unmittelbare Vorgesetzte wie die Erst- und Zweibeurteiler tatsächlich jeden oder überhaupt einen Unterstellten objektiv und umfassend einschätzen? Sind Quotierungen mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar? Können völlig unterschiedliche Dienstposten und Funktionen miteinander verglichen werden?
Fragen über Fragen, die insbesondere der BUND DEUTSCHER KRIMINALBEAMTER und die vielen „Verlierer“ der Beurteilungspraxis in unserem Bundesland spätestens alle drei Jahre wieder stellen. Wir stellen wie immer klar: Natürlich wird die in Mecklenburg-Vorpommern geltende Beurteilungsrichtlinie dem Artikel 33 des Grundgesetzes nicht ausreichend gerecht, selbstredend kann eine Beurteilung nicht pauschal gelten, natürlich sind unsere Beurteiler viel zu weit entfernt vom Beurteilten, die bei uns bestehenden Quoten bleiben, auch wenn es viele Verwaltungsjuristen anders sehen, ungerecht und ein Vergleich ganzer Besoldungsgruppen miteinander ist vielleicht gut gemeint, bleibt aber ein untauglicher Versuch.
Nur Behauptungen?
Welcher Vorgesetzte kann denn detailliert den Intelligenzquotienten, die intellektuellen Fähigkeiten oder die tatsächlichen Fremdsprachenfähigkeiten seines Mitarbeiters einschätzen? Weshalb erhalten so viele Bewerber einen ausgeschriebenen Dienstposten, nur weil ihre Beurteilungsnote entschied, sie aber dem Anforderungsprofil keineswegs entsprachen? Weshalb verschwand der Fortbildungsbrief eines Mitarbeiters der Aus- und Fortbildung so schnell im Safe, nur weil er darstellte, dass verschiedene Funktionen in der gleichen Besoldungsgruppe eben nicht miteinander vergleichen werden können und dies auch bewies? Wieso weichen viele „Einschätzungen“ der direkten Vorgesetzten von den späteren Beurteilungen der Erst- und Zweitbeurteiler ab? Weshalb wird in Meck-Pomm nach der Verteilung der physikalische Prozesse beschreibenden Gauß’schen Kurve quotiert und nicht nach den Gesetzen der Soziologie oder Psychologie? Warum weicht die summarische Gesamtnote eines Beurteilten von seiner tatsächlichen Leistung, Eignung und Befähigung ab, nur weil er ein „Quotenopfer“ war?
Wieder Fragen über Fragen, und die Verantwortlichen werden vermutlich weiter schweigen und wie gewohnt versuchen, Menschen in passende und unpassende Schubladen zu stecken, um sie dann wieder gerecht oder ungerecht verteilen zu können. Eine Kritik an den bestehenden Beurteilungs- und Beförderungssystemen fällt Gewerkschaftern vermutlich immer leicht, da es den Vorgesetzten aus unserer Sicht noch nie gelungen ist, ein einigermaßen gerechtes System zu entwickeln.
Doch der BDK hält sich jedoch nicht mit bloßer Kritik auf. Auf seiner jüngsten Sitzung im September 2014 beschloss der BDK-Bundesvorstand, die Beurteilungsrichtlinien in Bund und Ländern zu analysieren und gegebenenfalls einen Vorschlag einzubringen, der unter Wahrung der Grundsätze des Artikel 33 des Grundgesetzes das Beurteilungswesen praxistauglicher und gerechter werden lässt.
Und auch der Landesverband wird wie immer mit Rat und Tat zur Seite stehen, wenn unsere Mitglieder oder andere Angehörige unserer Landespolizei Fragen zur Beurteilung oder Beförderung haben.