Besoldungsanpassung auszahlen - Bundesverwaltungsgericht legt sich fest -
18.03.2014
„Für die Übergangszeit bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung verbleibt es bei der Geltung des verfassungsunmittelbaren Streikverbots. Hierfür ist von Bedeutung, dass den Tarifabschlüssen für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes aufgrund des Alimentationsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 5 GG maßgebende Bedeutung für die Beamtenbesoldung zukommt. Die Besoldungsgesetzgeber im Bund und in den Ländern sind verfassungsrechtlich gehindert, die Beamtenbesoldung von der Einkommensentwicklung, die in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck kommt, abzukoppeln.“
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=16
Der BDK fordert die Landesregierung auf, dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht und seiner konsequenten und gerechten Rechtsentscheidung nun die notwendigen Taten folgen zu lassen.
Die Attraktivität des öffentlichen Dienstes darf nicht weiter im Vergleich zu anderen Arbeitgebern leiden.
Der Landesvorstand