Beschluss des VG Düsseldorf zur Leichenpauschale - BDK geht in die Beschwerde
15.06.2009
Das Gericht führte in der Urteilsbegründung fehlerhaft aus, dass es sich zum einen um eine Pauschale handele, die alleine für besonders "unangenehme" Tätigkeiten gezahlt würde. Dabei ließ das Gericht außer Acht, dass es sich um eine Reinigungspauschale handelt. Zum anderen verkannte das Gericht die über mehr als 30 Jahre andauernde und flächendeckend in NRW geübte Verwaltungspraxis, nach der - wie im Erlass formuliert - die Pauschale pro Dienstgang oder Dienstreise gezahlt wurde," erklärte der Landesvorsitzende Wilfried Albishausen heute in Düsseldorf.
Aus der neuerlichen Verfahrensweise des Innenministeriums und dem nun vorliegenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abermals deutlich, dass sich offensichtlich nur wenige vorstellen können, was "Verrichtungen" an einer Leiche nach den Grundsätzen der Strafprozessordnung bedeuten. Insbesondere die damit verbundenen Verunreinigungen der Kleidung sowie höchst eindringliche Geruchsspuren an Kleidung und Körper der ermittelnden Beamtinnen und Beamten erfordern regelmäßig Wechselkleidung, zusätzliche Körperpflegemittel und einen deutlich erhöhten Reinigungsbedarf sowohl der Kleidung als auch des Körpers.
"Der BDK fordert insbesondere die Abteilung 2 des Innenministeriums auf, zur über viele Jahre gängigen Verwaltungspraxis zurückzukehren und die Pauschale gemäß dem Wortlaut des Erlasses pro Dienstgang beziehungsweise pro Dienstreise zu zahlen," erklärte der Landesvorsitzende des BDK, Wilfried Albishausen, heute abschließend in Düsseldorf