BDK erreicht Nachbesserungen im Gesetzentwurf zum ASOG
In einer Stellungnahme zum Änderungsentwurf der Koalition zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) hatte der BDK insbesondere zur Bekämpfung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und ähnlich gelagerter Phänomene Anpassungen an dem vorgelegten Text gefordert, der die ersatzlose Streichung der besonderen Ermächtigungsgrundlagen „an Orten, an denen Personen der Prostitution nachgehen“[1] vorsah. Die Koalition hat sich nun offenbar darauf geeinigt, den Formulierungsvorschlag des BDK im Wesentlichen zu übernehmen. So wird die Neufassung in § 21 Abs. 2 Nr. 1c ASOG-E und § 36 Abs. 4 Nr. 3 ASOG-E wie folgt lauten:
„dort mutmaßlich Geschädigte von Straftaten nach den §§ 177, 180, 180a, 181a, 182, 232, 232a, 232b, 233, 233a des Strafgesetzbuches anzutreffen oder untergebracht sind.“
Die Regelung knüpft somit an die relevanten Tatbestände sowie die mögliche Eigenschaft Betroffener als Opfer derartiger Delikte an, stigmatisiert nicht länger die Prostitution an sich und bietet verbesserte Möglichkeiten der Bekämpfung im Bereich der Ausbeutung der Arbeitskraft. Das Lagebild des BKA sowie auch beispielsweise eine Dokumentation der ARD am 18. Januar 2021 mit dem Titel „Handelsware Kind“[2] zeigen deutlich auf, dass bei der Bekämpfung des Menschenhandels und insbesondere der Erhellung des Dunkelfelds nicht nachgelassen werden kann.
Neben dieser Änderung übernimmt die Koalition die Vorschläge des BDK zur Gefährdendenansprache (§ 18b ASOG-E), der nun auch Hinweise auf mögliche Konsequenzen bei der Verwirklichung von Straftaten explizit enthält. Außerdem hat auch die Gefährdung strafprozessualer Maßnahmen eine Aufschiebung der Benachrichtigungspflichten gegenüber Betroffenen der Maßnahme im Anschluss an Telekommunikationsüberwachung nach dem neu eingefügten § 25a ASOG-E zur Folge, womit ebenfalls einer Forderung des BDK genüge getan wurde.
Der geschäftsführende Vorstand bedankt sich bei allen, die daran mitgewirkt haben und begrüßt die Beschlüsse der Koalition in diesen Punkten ausdrücklich.
[1] § 21 Abs. 2 Nr. 1b ASOG
[2] https://www.ardmediathek.de/ard/video/reportage-und-dokumentation/handelsware-kind/das-erste/Y3JpZDovL2Rhc2Vyc3RlLmRlL3JlcG9ydGFnZSBfIGRva3VtZW50YXRpb24gaW0gZXJzdGVuL2YxYjFhNDlmLTNjZDUtNGJiNi1iYjkwLWIzYTNiZDc2YjAxNA/