BDK empfiehlt Widerspruch gegen Besoldung
23.12.2018
Bereits 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht Parameter festgelegt, mit denen geprüft werden kann, ob die Besoldung den Ansprüchen an Artikel 33 Abs.5 Grundgesetz (Amtsangemessene Alimentation) genügt. Nach dieser Entscheidung hat für NRW das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) festgestellt, dass keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in NRW bestehen.
Zwei jüngere
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 30.10.18) bewerten
allerdings die Besoldung in einigen Fällen in Niedersachsen als
verfassungswidrig. Diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts führen zu
erneut grundsätzlichen Fragen nach dem absoluten verfassungsrechtlich
zulässigen Minimum der Besoldung. Dies war 2015 nicht geklärt worden. Zwischenzeitlich
muss sich das BVerfG mit der Frage auseinandersetzen, ob Teile der Berliner
Besoldung verfassungsgemäß sind. In Vorlagen aus bisher fünf weiteren Ländern
an das BVerfG sind gleiche Grundsatzfragen betroffen.
Auch in NRW sind noch Verfahren vor dem OVG anhängig. Es ist nicht
auszuschließen, dass das OVG zu einer anderen Bewertung der Besoldung als
bisher kommt.
Dabei war der BDK NRW die einzige (Polizei-)Gewerkschaft, die die Besoldung seit Jahren für verfassungswidrig hält und gerichtlich dagegen vorgeht. Die gewerkschaftlichen Dachverbände einschließlich der beiden anderen Polizeigewerkschaften haben der aktuellen Besoldungshöhe mehrfach mit Unterschrift zugestimmt und schriftlich erklärt, ihren Mitgliedern für gerichtliche Überprüfungen keinen Rechtsschutz zu gewähren.
Um mögliche Ansprüche zu wahren, empfiehlt der BDK noch vor dem 31.12.2018
Widerspruch gegen ihre Besoldung beim Landesamt für Besoldung und Versorgung
einzulegen bzw. einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation zu stellen. Ein
Musterantrag ist als Download vorhanden.
Das Finanzministerium hat bislang keine Gleichstellungszusage abgegeben. Aus
diesem Grund müssen Ansprüche von Berechtigten selbst geltend gemacht werden
und zwar im jeweiligen Haushaltsjahr. Deshalb ist es erforderlich, dass
Anträge/Widersprüche für das Haushaltsjahr 2018 bis spätestens zum 31.12.2018
beim LBV eingegangen sind. Der BDK empfiehlt daher, den Antrag an das LBV per
Fax zu übersenden.