BDK bezieht Stellung im Rahmen einer Verbandsanhörung

10.02.2013

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Januar 2012 (Aktenzeichen 1 BvR 1299/05) im Zuge einer Verfassungsbeschwerde gegen einige Normen im Telekommunikationsgesetz (TKG), so auch über die Verfassungsmäßigkeit der Vorgaben zum manuellen Auskunftsverfahren, war jedes Bundesland gefordert, seine entsprechenden Landesregelungen dem höchstrichterlichen Urteil anzupassen.
BDK bezieht Stellung im Rahmen einer Verbandsanhörung

Dabei ist die Anwendung des gegenwärtigen § 113 TKG, unter Auflagen, nur noch bis zum 30. Juni 2013 zugelassen. Das Bundesverfassungsgericht bemängelte unter anderem, dass beim manuellen Auskunftsverfahren in Bereichen, deren Regelung dem Landesrecht vorbehalten ist, spezifische Rechtsgrundlagen der Länder vorauszusetzen sind.

Der vorgelegte Referentenentwurf unseres Ministeriums für Inneres und Sport fand die volle Zustimmung des BDK MV.

Im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes war es erforderlich, das Verfassungsschutzgesetz M-V und das Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V der neuen Entscheidung anzupassen. So sieht der Referentenentwurf dann auch lediglich vor, den schon jetzt möglichen Stand der Auskunftserteilung und -erhaltung zu sichern.

Für den BDK als Berufsvertretung der Beschäftigten der Kriminalpolizei ist aus dem unterbreiteten Entwurf des Ministeriums keine Verschlechterung unserer Arbeitssituation erkennbar. In der Praxis ändern sich lediglich die nunmehr anzugebenden Paragraphen oder die ergänzende Angabe dieser Normen. Es wird lediglich der Status quo festgeschrieben.