BDK bei der Jahrestagung der AGSV Pol BL

05.07.2017

Gesamt- und Hauptschwerbehindertenvertretungen der Polizei des Bundes und der Länder (AGSV Pol BL) tagten vom 15. bis 19. Mai 2017 in Künzelsau.
BDK bei der Jahrestagung der AGSV Pol BL
Petra Wiesel, Frauenpolitische Sprecherin und stellvertretende Landesgeschäftsführerin des BDK Baden-Württemberg

Im Mai dieses Jahres führten die Gesamt- und Hauptschwerbehindertenvertretungen der Polizei des Bundes und der Länder (AGSV Pol BL) nach mehr als 20 Jahren ihre turnusmäßige Arbeits- und Schulungstagung wieder einmal in Baden-Württemberg durch. Auf Einladung von Dr. Michael Karpf, Haupt-Schwerbehindertenvertreter der Polizei in Baden-Württemberg, nahm Petra Wiesel als Vertreterin des BDK BW an zwei interessanten Vorträgen teil.


Beatrix Karch-Ott vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport referierte über die unterschiedlichen Verfahrensweisen beim Thema „Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit“  in den Bundesländern.

Grundsätzlich gilt hierbei, dass bei einer begrenzten Dienstfähigkeit (nicht zu verwechseln mit einer eingeschränkten Dienstfähigkeit) die Arbeitszeit nicht mehr 100 % betragen kann. Durch einen Arzt wird die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt. Aus der Sicht der betroffenen Person, leistet sie 100 % des ihr Möglichen, auch wenn sie von außen betrachten z.B. nur noch 75 % der Wochenarbeitszeit leistet.

Daraus begründet sich auch der Grundsatz, dass bei begrenzter Dienstfähigkeit für diese Arbeitszeit mehr bezahlt wird, als bei einer gleich hohen Teilzeitbeschäftigung oder bei einer Pensionierung. Für weitergehende Fragen stehen die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen der Dienststellen zur Verfügung.


Rechtsanwalt Eckhard Wölke aus Köln berichtete zum Thema „Dienstunfallanerkennung – Bewertung der Schädigungsfolgen – PTBS (Posttraumatische Belastungsstörungen)“ aus seiner langjährigen Erfahrung. 

Herr Wölke ist selbst auf Grund eines Dienstunfalls in den 80-er Jahren aus dem aktiven Polizeidienst ausgeschieden.  Er erläuterte anschaulich, die Problematik der Verjährung bei der Anerkennung von Dienstunfällen, wenn es um die nachträglich Geltendmachung  von Posttraumatischen Belastungsstörungen geht. Grundsätzlich sollten nachweisbare Symptome schnellstmöglich aktenkundig gemacht werden, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem sie bemerkt wurden. Das Thema ist leider nicht einfach darzustellen und in jedem einzelnen Fall gesondert und speziell zu betrachten.


Beide Vorträge waren höchst interessant und sind nach Überzeugung von Petra Wiesel, die selbst Vörsitzende eines Örtlichen Personalrates ist, auch für die Personalratsarbeit relevant, weshalb sie für die nächste BDK-Personalrätekonferenz in Baden-Württemberg nochmals aufbereitet und eingebracht werden.

 

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