BDK begrüßt Entscheidung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, gegen Rockergruppierungen vorzugehen
11.07.2014
Die Möglichkeiten der Selbstdarstellung sind durch ein derartiges Verbot beeinträchtigt.
Es sind auch in Zukunft weitere gemeinsame Anstrengungen der Polizei und der Staatsanwaltschaften notwendig, um den Rechtsaat weiterhin zu schützen.
Das OLG Hamburg hat kürzlich entschieden, dass – nach dem Verbot des dortigen HA- Charter Hamburg die öffentliche Verwendung der beiden “Hells Angels”-Kennzeichen als verboten anzusehen ist, wenn diese Kennzeichen mit einem Ortszusatz versehen sind, der sich auf einen bislang nicht verbotenen Ortsverband (“Charter”) bezieht
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. April 2014 ausgewertet und die Rechtslage im Übrigen eingehend geprüft. Dabei ist sie ebenfalls zu der Auffassung gelangt, dass die öffentliche Verwendung dieser Kennzeichen (“Deathhead” und Schriftzug “Hells Angels”) auch dann bereits als verboten anzusehen und unter Strafe gestellt ist, wenn diese mit einem Zusatz verwendet werden, der auf einen bislang nicht verbotenen Ortsverband hinweist.
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