BAG zur Rüstzeit bei Wachpolizisten (Tarifangestellte)

31.03.2021

BAG, Urteil vom 31.03.2021, Az. 5 AZR 292/20. Schlagworte: Wachpolizei, Umkleidezeit, Rüst-zeit, TV-L, Arbeitsrecht, Tarifrecht.
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Leitsätze: Das Urteil enthält keine Leitsätze. 

Hilfsweise erfolgt der Rückgriff auf die treffende Zusammenfassung des Haufe-Artikels: „Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern für die Verrichtung dieser Tätigkeiten seinen privaten Wohnbereich wählt.“ 

Hinweis: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zurückliegend mehrfach zu Rüstzeiten geäußert – auf Landesebene wird auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28.07.2011, Az. 4 S 1677/10 verwiesen.

Leitsätze

  1. Die Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in den Diensträumen vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende stellt keine beamtenrechtliche Arbeitszeit im Sinne von § 4 AzUVO (juris: MuSchBV BW 2005) dar. (Rn.15)
  2. Anders ist zu entscheiden, soweit es das An- und Ablegen von Dienstwaffe und Schutzweste betrifft. (Rn.15)

 

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