BAG zur Rüstzeit bei Wachpolizisten (Tarifangestellte)
31.03.2021
Leitsätze: Das Urteil enthält keine Leitsätze.
Hilfsweise erfolgt der Rückgriff auf die treffende Zusammenfassung des Haufe-Artikels: „Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern für die Verrichtung dieser Tätigkeiten seinen privaten Wohnbereich wählt.“
Hinweis: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zurückliegend mehrfach zu Rüstzeiten geäußert – auf Landesebene wird auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28.07.2011, Az. 4 S 1677/10 verwiesen.
Leitsätze
- Die Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in den Diensträumen vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende stellt keine beamtenrechtliche Arbeitszeit im Sinne von § 4 AzUVO (juris: MuSchBV BW 2005) dar. (Rn.15)
- Anders ist zu entscheiden, soweit es das An- und Ablegen von Dienstwaffe und Schutzweste betrifft. (Rn.15)
Fundstelle(n):
- Bundesarbeitsgericht, Entscheidung im Volltext
- de: „An- und Ablegen der Uniform und Schutzausrüstung keine Arbeitszeit“, 07.04.2021
- Siehe auch BAG, Entscheidung 5 AZR 382/16 vom 06.09.2017 zur Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten.