BAG zur Kündigung bei strafbaren außerdienstlichem Verhalten und Eignungsmangel in der Person des Arbeitsnehmers

10.04.2014

BAG, Urteil vom 10.04.2014, Az. 2 AZR 684/13. Schlagworte: Kündigung, Außerordentliche Kündigung.
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Schlagworte des Urteils: Strafbares außerdienstliches Verhalten - Eignungsmangel als in der Person des Arbeitnehmers liegender Kündigungsgrund - Vertretung ohne Vertretungsmacht 

Aus dem Urteil: 

RN13: (…) „Ein kündigungsrelevantes Verhalten liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung sozial rechtfertigen. Eine Nebenpflicht kann auch durch eine außerdienstliche Straftat verletzt werden (BAG 20. Juni 2013 – 2 AZR 583/12 – Rn. 24; 28. Oktober 2010 – 2 AZR 293/09 – Rn. 12).“ 

RN14: (…) „Durch ein rechtswidriges außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers werden berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Dies gilt auch für eine außerdienstlich begangene Straftat. Der Arbeitnehmer verstößt mit einer solchen Tat gegen seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB, wenn sie einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zu seiner Tätigkeit hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden (BAG 26. September 2013 – 2 AZR 741/12 – Rn. 15). Diese Grundsätze gelten nach der Ablösung des BAT durch den TVöD bzw. den TV-L auch im öffentlichen Dienst (BAG 20. Juni 2013 – 2 AZR 583/12 – Rn. 26).“ 

 

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