BAG zur Benachteiligung wegen Schwerbehinderung bei Unkenntnis durch den Arbeitgeber

17.12.2020

BAG, Urteil vom 17.12.2020, Az. 8 AZR 171/20. Schlagworte: Bewerbung, Schwerbehinderung, AGG.
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Leitsatz: Der objektive Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die Vermutung der Benachteiligung eines erfolglosen schwerbehinderten Bewerbers wegen der Schwerbehinderung nach § 22 AGG regelmäßig nur begründen, wenn der Bewerber den Arbeitgeber rechtzeitig über seine Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt hat. 

Aus der Besprechung bei Beck Aktuell (s.u.): „Ein schwer­be­hin­der­ter Mensch muss eine be­stehen­de Be­hin­de­rung dem po­ten­zi­el­len Ar­beit­ge­ber recht­zei­tig mit­tei­len. Er­wähnt er die In­for­ma­ti­on den­noch nicht in der Be­wer­bung und wird nicht zu einem Vor­stel­lungs­ge­spräch ein­ge­la­den, wurde er da­durch laut Bun­des­ar­beits­ge­richt nicht wegen sei­ner Be­hin­de­rung be­nach­tei­ligt.“ 

Aus dem Sachverhalt ist zu ergänzen, dass es jedenfalls nicht als rechtzeitig anzusehen ist, wenn das Auswahlverfahren abgeschlossen und die Vorstellungsgespräche durchgeführt sind. 

 

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