BAG zur Benachteiligung wegen Schwerbehinderung bei Unkenntnis durch den Arbeitgeber
17.12.2020
Leitsatz: Der objektive Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die Vermutung der Benachteiligung eines erfolglosen schwerbehinderten Bewerbers wegen der Schwerbehinderung nach § 22 AGG regelmäßig nur begründen, wenn der Bewerber den Arbeitgeber rechtzeitig über seine Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt hat.
Aus der Besprechung bei Beck Aktuell (s.u.): „Ein schwerbehinderter Mensch muss eine bestehende Behinderung dem potenziellen Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen. Erwähnt er die Information dennoch nicht in der Bewerbung und wird nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, wurde er dadurch laut Bundesarbeitsgericht nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt.“
Aus dem Sachverhalt ist zu ergänzen, dass es jedenfalls nicht als rechtzeitig anzusehen ist, wenn das Auswahlverfahren abgeschlossen und die Vorstellungsgespräche durchgeführt sind.
Fundstelle(n):
- Bundesarbeitsgericht, Entscheidung im Volltext
- Beck Aktuell, Besprechung des Urteils vom 15.04.2021