BAG zur Befristung in Vertretungsfällen, institutioneller Rechtsmissbrauch
22.02.2018
Leitsätze des Gerichts
Die Prüfung, ob eine durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigte Befristung eines Arbeitsvertrags nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanz. Deren Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Gericht von den zutreffenden Voraussetzungen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ausgegangen ist, ob es alle erheblichen Gesichtspunkte widerspruchsfrei berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird.
Wesentlich für die Feststellung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs bei der Befristung (mit Sachgrund):
7 AZR 420/15 Randnummer 17;
(BAG 26. Oktober 2016 – 7 AZR 135/15 – Rn. 26).
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