BAG zu Wege- und Rüstzeiten eines Wachpolizisten

31.03.2021

BAG, Urteil vom 31.03.2021, Az. 5 AZR 148/20. Schlagworte: Wegezeiten.
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Leitsatz: Das Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück stellt in der Regel keine zu vergütende Arbeitszeit dar. Vergütungspflichtig sind dagegen die Umwegezeiten, die ein angestellter Wachpolizist, der auf Weisung des Arbeitgebers den Dienst mit streifenfertiger Dienstwaffe anzutreten hat, zum Aufsuchen eines dienstlichen Waffenschließfachs außerhalb seines Dienstortes aufwendet. Dabei handelt es sich um eine vergütungspflichtige Zusammenhangstätigkeit. 

Hierzu BAG-Urteil 5 AZR 292/20 – Auslegung TV-L ((Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten, Zeitgutschrift für arbeitsfreie gesetzliche Feiertage) 

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