BAG zu Rechtsmitteln bei Streitigkeiten in der Stufenzuordnung nach TV-L

29.04.2021

BAG, Urteil vom 29.04.2021, Az. 6 AZR 232/17. Schlagworte: Stufenzuordnung, Tarifvertrag, Feststellungsklage, Leistungsantrag.
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Leitsätze: Die Entscheidung enthält keine Leitsätze. 

Auszug aus dem Urteil, RN9: „Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Vorrang der Leistungsklage steht ihm nicht entgegen. Dieser Rechtsgedanke ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen. Für eine Feststellungsklage kann trotz der Möglichkeit einer vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 18. Februar 2021 – 6 AZR 205/20 – Rn. 15 mwN). Das ist hier der Fall. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über die Stufenzuordnung, nicht aber über die Höhe der sich daraus ergebenden Zahlungsdifferenz. Bereits das von der Klägerin erstrebte, der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist geeignet, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Das gilt auch, soweit die Feststellungsklage Zinsforderungen zum Gegenstand hat (BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 12).“ 

Auf den Punkt gebracht in der Besprechung auf Rechtslupe: „Beim Streit um eine zutreffende Stufenzuordung kann anstelle es Leistungsantrags auch für vergangene Zeiträume ein Feststellungsantrag zulässig sein.“

 

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