BAG zu Freizeitausgleich bei Arbeit innerhalb der Rufbereitschaft
30.10.2019
BAG, Urteil vom 30.10.2019, Az. 6 AZR 581/18; Schlagworte: TV-L, Rufbereitschaft, Freizeitausgleich
Die Deutsche Fachverlag GmbH bringt die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Urteil passend auf den Punkt:
- „1. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 TV-L sind Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft unabhängig davon, ob es sich um zusätzlich geleistete Arbeit oder Überstunden im Tarifsinn handelt, unter Berücksichtigung der tariflichen Rundungsregelung mit dem Entgelt für Überstunden zu bezahlen. Das umfasst das Überstundenentgelt iSd. Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 TV-L und den Überstundenzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV-L (Rn. 15).
- Die in § 8 Abs. 5 Satz 7 TV-L angeordnete entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 4 TV-L ermöglicht die Umwandlung sämtlicher von § 8 Abs. 5 TV-L erfasster Entgeltbestandteile in Zeit und deren Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto, soweit dies nach § 10 Abs. 3 Satz 2 TV-L zulässig ist (Rn. 16).
- Mit der Zahlung des regulären Tabellenentgelts erfüllt der Arbeitgeber nicht zugleich Ansprüche nach § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L. Diese Tarifnorm ist eine Vergütungsregelung für Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft und damit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers (Rn. 23).“
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