BAG zu den Tatbestandsvoraussetzungen bei tariflichem Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
25.03.2021
BAG, Urteil vom 25.03.2021, Az. 6 AZR 264/20. Schlagworte: Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Tarifvertrag, Tarif, Arbeitsrecht.
Leitsätze:
- Einzige tarifliche Tatbestandsvoraussetzung und entscheidendes Unterscheidungskriterium von Bereitschaftsdienst iSd. § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/TdL und Rufbereitschaft iSd. § 7 Abs. 6 Satz 1 TV-Ärzte/TdL ist, ob der Arbeitgeber nach Maßgabe der von ihm getroffenen Anordnungen den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmt oder ob der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort im Rahmen der durch den Zweck der Rufbereitschaft vorgegebenen Grenzen frei wählen kann. Im ersten Fall handelt es sich um Bereitschaftsdienst, im zweiten Fall um Rufbereitschaft.
- Die Befugnis, diese Sonderformen der Arbeit gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 TV-Ärzte/TdL nur anzuordnen, wenn erfahrungsgemäß Arbeit lediglich in einem tariflich näher umschriebenen Umfang anfällt, ist hingegen kein Tatbestandsmerkmal. Darum wandelt sich tarifwidrig angeordnete Rufbereitschaft nicht automatisch in Bereitschaftsdienst mit der Folge weitergehender Vergütungsansprüche um.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um den Tarifvertrag für Ärzte handelt, während Beschäftigte des Landes dem TV-L unterliegen. Für die Unterscheidung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst spielt dies jedoch keine Rolle. Wesentlich ist im Urteil Leitsatz Nr. 2, der den Arbeitgeber übertragen bei falscher Anordnung dieser Sonderformen schützt. Nichts anderes kann höchstrichterlich auch für Regelungen des TV-L gelten.
Fundstelle(n):
- Bundesarbeitsgericht, Entscheidung im Volltext