BAG Schriftformerfordernis bei Elternzeitverlangen

10.05.2016

BAG, Urteil vom 10.05.2016, Az. 9 AZR 145/15; Schlagworte: Elternzeit, BEEG
BAG Schriftformerfordernis bei Elternzeitverlangen

Das BEEG a. F. sieht in § 16 ein Schriftformerfordernis vor. Dieses ist in Verbindung mit § 126 I BGB eng auszulegen. Damit bedarf es eines Antrages mit eigenhändiger Unterschrift. Das hier übersandte Fax, das nicht von der Mutter unterzeichnet war, betrachtete das Gericht als unzureichend.

Anmerkung: Die aktuelle Ausgabe des BEEG enthält weiterhin in § 16 das Schriftformerfordernis. Damit ist auf Seiten des Antragsstellers, als auch auf Seiten des Antragsempfängers auf die Form der Willenserklärung zu achten.

Auszug § 16 BEEG:

„(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie

  1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
  2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen

vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. (…)“

 

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