BAG Schriftformerfordernis bei Elternzeitverlangen
10.05.2016
BAG, Urteil vom 10.05.2016, Az. 9 AZR 145/15; Schlagworte: Elternzeit, BEEG
Das BEEG a. F. sieht in § 16 ein Schriftformerfordernis vor. Dieses ist in Verbindung mit § 126 I BGB eng auszulegen. Damit bedarf es eines Antrages mit eigenhändiger Unterschrift. Das hier übersandte Fax, das nicht von der Mutter unterzeichnet war, betrachtete das Gericht als unzureichend.
Anmerkung: Die aktuelle Ausgabe des BEEG enthält weiterhin in § 16 das Schriftformerfordernis. Damit ist auf Seiten des Antragsstellers, als auch auf Seiten des Antragsempfängers auf die Form der Willenserklärung zu achten.
Auszug § 16 BEEG:
„(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
- für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
- für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. (…)“
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