BAG Kündigung wegen einer außerdienstlichen Straftat

27.06.2019

BAG, Urteil vom 27.06.2019, Az. 2 AZR 28/19; Schlagworte: Arbeitsrecht, Kündigung
BAG Kündigung wegen einer außerdienstlichen Straftat

Ein Tarifbeschäftigter einer Polizeidienststelle äußerte sich privat in einem sozialen Netzwerk rassistisch und beleidigend. Das Strafverfahren wegen Volksverhetzung und Beleidigung wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 4.000 Euro eingestellt.

Die Polizeidienststelle kündigte dem Mitarbeiter daraufhin außerordentlich mit dem Hinweis es fehle an der persönlichen Eignung für den sicherheitsrelevanten Arbeitsplatz, zudem gebe es Zweifel an der Verfassungstreue. Hiergegen wehrte sich der Mitarbeiter gerichtlich bis zum BAG.

LAG und BAG verneinten die außerordentliche Kündigung im Ergebnis. Bis zu einer ordentlichen Kündigung hätte die Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz geprüft werden müssen, zudem wäre es „ebenfalls zumutbar gewesen, zunächst den Versuch zu unternehmen, künftigen Vertragsstörungen durch Abmahnung zu begegnen.“.

Zudem kamen in diesem Fall Verfahrensfragen bei der Einbindung des zuständigen Personalrates auf, die hier nicht thematisiert werden.

 

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