BAG: Konkurrentenklage - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens

28.06.2018

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom vom 20.3.2018, 9 AZR 249/17
BAG: Konkurrentenklage - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens

Wesentliche Entscheidungsgründe

Randnummer 13: "Bricht der öffentliche Arbeitgeber das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund ab, gehen die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG unter.

Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber.

Der Bewerbungsverfahrensanspruch verdichtet sich nur dann zu einem Besetzungsanspruch, wenn das Auswahlverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wurde und die Auswahl nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten des Anspruchstellers ausgefallen war oder hätte ausfallen müssen.

Ein Anspruch auf die ausgeschriebene Stelle kann nach diesen Grundsätzen nur gegeben sein, wenn die Bestenauslese zum Zeitpunkt des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens ohne Verletzung der Bewerbungsverfahrensansprüche der anderen Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten des klagenden Bewerbers abgeschlossen war und nur der sachwidrige Abbruch des Besetzungsverfahrens die Besetzung der Stelle mit jenem verhinderte."

Das BAG rügte zudem, eine fehlende Dokumentation (hier insb. der Abbruchgründe), die nicht in einem späteren gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann.

Im vorliegenden Fall gewann die Klägerin, da das Besetzungsverfahren sachwidrig abgebrochen wurde. Als einzig verbliebene Kandidatin wurde die Beklagte verurteilt, den Arbeitsvertrag mit der Klägerin zu schließen.

 

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom vom 20.3.2018, 9 AZR 249/17