BAG Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung

22.01.2020

BAG, Beschluss vom 22.01.2020, Az. 7 ABR 18/18; Schlagworte: Schwerbehinderung, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat
BAG Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung

Die SBV ist nach § 178 II Satz 1 SGB IV in allen Angelegenheiten zu unterrichten und anzuhören, die einzelne aus der oder die Gruppe der schwerbehinderten Menschen berührt. Das Recht auf Information ist dabei umfassend. Die Rechte beziehen sich auf all diejenigen, die den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ab wann diese Rechte greifen, konkret mit der Frage, ob eine Beteiligung vorzunehmen ist, wenn über einen gestellten Antrag auf Gleichstellung noch nicht entschieden wurde.

Das BAG hat dies nun verneint. Erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung greifen die Beteiligungsrechte und dann nach § 151 II Satz 2 SGB IV auf den Tag der Antragstellung zurück. Eine vorsorgliche Unterrichtung bei laufendem Prüfverfahren ist jedoch nicht notwendig.

 

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