BAG Benachteiligung wegen des Alters, Entschädigung
19.05.2016
BAG, Urteil vom 19.05.2016, Az. 8 AZR 470/14; Schlagworte: AGG, Entschädigung, Bewerbung
Leitsätze
- Die „objektive Eignung“ des Bewerbers/der Bewerberin ist kein Kriterium der „vergleichbaren Situation“ oder der vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG und deshalb nicht Voraussetzung für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG.
- Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG aus, begründet dies die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahlverfahren wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG benachteiligt wurde.
- 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG enthält einen formalen Bewerberbegriff. Auf die „subjektive Ernsthaftigkeit“ der Bewerbung kommt es nicht an.
Verkürzt gesagt, kann ein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG auch dann entstehen, wenn der Bewerber objektiv gar nicht die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle besitzt und/oder es subjektiv an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung fehlt (beispielsweise „Scheinbewerbung“, „AGG-Hopper“, „professionelle Diskriminierungskläger“).
Im vorliegenden Fall wurde folgende Formulierung in einer Stellenanzeige als diskriminierend (bzw. als Indiz für eine Diskriminierung) angesehen: „von 0-2 Jahre Berufserfahrung“, „Berufseinsteiger“, „Mitarbeit in einem jungen und dynamischen Team“.
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