Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur ungerechten Besoldungsanpassung auch in MV?

12.10.2017

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Mai 2017 zwei aus Sachsen anhängige Verfahren zur verzögerten Besoldungsanpassung ab der Besoldungsgruppe A 10 in den Jahren 2008 und 2009 zugunsten der Kläger entschieden (2BvR 883/14 und 2 BvR 905/14).
Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur ungerechten Besoldungsanpassung auch in MV?

Da auch in Mecklenburg-Vorpommern die identische Sachlage im gleichen Zeitraum vorlag, steht die berechtigte Frage im Raum, wie unser Bundesland auf das höchstrichterliche Urteil reagiert. Zunächst einmal hat das Landesfinanzministerium schon längst festgestellt, dass insgesamt 6248 Beamte und Richter sowie 967 Versorgungsempfänger als Betroffene in Frage kommen. Eine konkrete Antwort zum verständlichen Begehren der Benachteiligten blieb das Ministerium jedoch schuldig. Ministerpräsidentin Manuela Schwesig erklärte, dass eine Wirkung des Urteils sowie seine möglichen finanziellen Auswirkungen geprüft werden. Dagegen heißt es weiter aus dem Landesfinanzministerium, dass eine abschließende Meinungsbildung zur politischen Bewertung des Urteils noch austehe. Schließlich würden sich aus dem Urteil keine Rechtsfolgen für den Nordosten entwickeln, da es sich auf Sachsen beziehe.

Wir sind ein Berufsverband der kriminalpolizeilich Beschäftigten in MV und keine Interessenvertretung juristischer Spezialisten. Dennoch erlauben wir uns eine eindeutige Positionierung zu den beiden Urteilen und deren Folgen in Mecklenburg-Vorpommern.

Die Ansprüche der betroffenen Kolleginnen und Kollegen, Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sind in Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und den anderen betroffenen ostdeutschen Bundesländern gleich. Jede Landesregierung beschloss – nach den jetzt bekannt gewordenen und schon zitierten Urteilen zu unrecht – die Besoldungsanpassung für die Besoldungsgruppen ab A 10 (an das Niveau West) Bundesbesoldungsordnung zeitlich zu verzögern. Genau diese zeitliche Verzögerung der Besoldungsangleichung wie auch andere Fakten hat der urteilende 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes für verfassungswidrig erklärt, da es für eine solche Verfahrensweise keinen sachlichen Grund gäbe. Das Gericht beauflagte das beklagte Bundesland Sachsen, bis zum 1. Juli 2018 eine verfassungskonforme Neuregelung für den in Rede stehenden Zeitraum zu schaffen.

Sachsen hat sich bereits entschieden, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes umzusetzen und wird ein entsprechendes Gesetz verabschieden.

Frau Schwesig deutet nun für uns an, dass eventuelle Ansprüche geprüft werden. Die Aussage aus dem Landesfinanzministerium, dass eine Meinungsbildung zur politischen Bewertung des Urteils noch ausstehe, da sich keine Rechtsfolgen für MV aus einem Urteil für Sachsen ergeben würden, können wir in keiner Weise nachvollziehen oder akzeptieren. Die Ausgangslage ist kongruent und ein höchstrichterliches Urteil ist auch im gesamten Geltungsbereich – also in ganz Deutschland – zu beachten und umzusetzen. Dank der Gewaltenteilung in Deutschland haben Exekutive und Legislative Festlegungen der Judikative – hier des Bundesverfassungsgerichtes – nicht nur zu beachen, sondern umzusetzen. Hierbei mutet der Satz, eine abschließende Meinungsbildung zur politischen Bewertung des Urteils überhaupt vorzunehmen, sehr sonderbar an. Unser Demokratieverständnis als Berufsvertretung sieht für ein solches Vorgehen keine Grundlage.

Um es kurz zu machen.

Wir fordern unsere Landesregierung auf, die einzig richtigen Schlussfolgerungen aus den erwähnten Urteilen zu ziehen und den Betroffenen eine entsprechende Nachzahlung der widerrechtlich vorenthaltenen Besoldungsdifferenz zu zahlen.

Für Rückfragen:

Ronald Buck

ronald.buck (at) bdk.de